Old Ischchrauer
1. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1: Name und Sitz
Unter dem Namen "Old Ischchrauer" besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 3250 Lyss
Artikel 2: Zweck
Die Old Ischchrauer sind eine Senioren-Eishockeymannschaft.
Der Verein fördert die sinnvolle und ausgleichende Freizeitbeschäftigung sowie die Pflege der Kameradschaft (gemäss Art. 4) und organisiert einen regelmässigen Trainings- und Spielbetrieb in den Herbst- und Wintermonaten.
Artikel 3
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral; er kann geeigneten Verbänden und Organisationen beitreten.
2. Mitgliedschaft
Artikel 4
Die Old Ischchrauer bestehen aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.
Die Aktivmitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes vorgeschlagen und durch die Generalversammlung definitiv aufgenommen. Der Eintritt der Passivmitglieder erfolgt mit dem Einzahlen des Beitrages. Sämtliche anwesenden Personen an der Gründungsversammlung sowie die aufgeführten Aktivmitglieder auf der Liste "Gründungsmitglieder" sind automatisch per 17. Oktober 2003 in den Verein aufgenommen.
Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind alle Personen, die Freude am Eishockeyspielen in ihrer Freizeit haben. Die Anzahl der Aktivmitglieder ist auf ein Maximum von 32 Personen beschränkt.
Die einzelnen Aktivmitglieder können am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen, sobald der betreffende Jahresbeitrag bezahlt wurde.
Passivmitglieder
Passivmitglieder sind solche, die am Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen. Sie zahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag haben in der Generalversammlung kein Stimm- und Wahlrecht.
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in ausserordentlicher Weise um das Wohl des Vereins oder im persönlichen Einsatz für den Vereinszweck verdient gemacht haben. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Vollmitgliedes, zahlen aber keine Beiträge.
Artikel 5: Ende
Die Mitgliedschaft endet unter Vorbehalt von Art. 6 mit dem Ableben des Mitgliedes. Sie ist nicht vererb- oder übertragbar.
Artikel 6: Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft erlischt nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand.
Artikel 7: Ausschluss
Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder dessen Ehre gröblich verletzen , können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
3. Organisation und Leitung
Artikel 8: Organe
Organe der Old Ischchrauer sind:
Artikel 9: Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Old Ischchrauer. Sie tritt alljährlich bis spätestens Juni zu Behandlung der ordentlichen Geschäfte zusammen. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand bereitet die Geschäfte vor. Die Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung unter Bekanntgabe der Traktandenliste schriftlich per Post oder e-Mail einzuladen. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor Abhaltung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Auf eine Publikation im Amtsanzeiger wird verzichtet.
Stimmrecht
Die Vereinsbechlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Artikel 10: Ausserordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung tritt überdies zusammen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen.
Artikel 11: Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
Artikel 12: Vorstand
Der Old Ischchrauer-Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
Die Funktion TK-Chef und Kassier kann durch die selbe Person ausgeführt werden.
Kompetenzen
Der Vorstand bestimmt und erledigt alles, was zur Führung und Erhaltung des Vereins notwendig und nützlich und nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist. Er hat das Recht und die Pflicht, alle Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Der Vorstand vertritt die Old Ischchrauer gegen aussen. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des TK-Chefs oder auf Verlangen von einem Vorstandsmitglied.
Wahlen
Die Vorstandsmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Das Wahlrecht, d. h. die Wahl in den Vorstand, steht allen Aktivmitgliedern zu.
Artikel 13: Kontrollstelle
Als Kontrollstelle werden jeweils zwei Revisoren durch die Generalversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Jahresrechnung ist vom Kassier der Kontrollstelle mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung einzureichen. Die Kontrollstelle erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag über die Jahresrechnung.
Artikel 14: Verpflichtungen/Verbindlichkeiten
Grundlegende Schriftstücke (Verträge etc.) bedürfen zur Verpflichtung des Vereins einer rechtgültigen Unterzeichnung durch zwei Vorstandsmitgliedern. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche finanzielle Haftung der Vorstandsmitglieder ist, was über den Betrag von CHF 20.00 hinausgeht, ausgeschlossen.
4. Rechnungswesen
Artikel 15. Einnahmen
Die Einnahmen der Old Ischchrauer bestehen aus:
Artikel 16: Mitgliederbeiträge
Jedes Aktiv- und Passivmitglied bezahlt einen Vereinsbeitrag zuhanden der Kasse der Old Ischchrauer.
Der Vereinsbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt und beträgt im Gründungsjahr für Aktivmitglieder CHF 250.00 und für Passivmitglieder CHF 30.00. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Das Vereins-/Rechnungsjahr schliesst per 30. April.
Der volle Mitgliederbeitrag versteht sich als Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr, unabhängig vom Austritt des Mitgliedes, d. h. es werden keine Jahresbeiträge zurückerstattet. Bei Eintritten von Aktivmitgliedern während den Herbst- und Wintermonaten bestimmt der Vorstand den individuellen Jahresbeitrag.
5. Verschiedenes
Artikel 17: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche finanzielle Haftung der Mitglieder ist, was über den Betrag von CHF 20.00 hinausgeht, ausgeschlossen.
Artikel 18: Zuwiderhandeln gegen die Interessen der Old Ischchrauer
Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen der Old Ischchrauer zu wahren und die Statuten sowie die Anordnungen des Vorstandes zu beachten.
Artikel 19: Versicherungen
Der Verein haftet grundsätzlich nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend zu versichern. Der Verein hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die kraft gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen- oder Schachschäden gegen ihn erhoben werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
Artikel 20: Auflösung
Die Auflösung der Old Ischchrauer kann nur die Generalversammlung beschlossen werden. Der Antrag zur Auflösung muss auf der Traktandenliste aufgeführt sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
Artikel 21: Vermögensverwendung
Bei Auflösung der Old Ischchrauer ist ein allenfalls vorhandenes Vermögen auf alle Aktivmitglieder aufzuteilen und abzuliefern, welche im aktuellem Vereinsjahr einen Mitgliederbeitrag bezahlt haben. Aktivmitglieder, welche den Austritt vor dem Zeitpunkt der Auflösung erteilt haben, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Artikel 22: Statutengenehmigung und Änderung der Statuten
Die Statuten bedürfen der Genehmigung durch die Gründerversammlung.
Die Änderung einzelner Artikel oder die Totalrevision der Statuten kann von der Generalversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Artikel 23: Zusammenarbeit mit dem HC Weiss-Blau Lyss
Die Old Ischchrauer fördern die aktive Zusammenarbeit mit dem HC Weiss-Blau Lyss und teilen gemeinsam das Postfach 125 bei der Post in Lyss. Die beiden Vereine bleiben jedoch rechtlich wie finanziell voneinander unabhängig. Eine Fusion mit dem HC Weiss-Blau Lyss wird geprüft. Über einen Zusammenschluss kann aber frühestens an der Generalversammlung im Jahre 2007 und spätestens im Jahre 2008 entschieden werden. Nach dem Beschluss der Generalversammlung oder aber spätestens im Jahre 2009 tritt der Artikel 23 automatisch ausser Kraft.
Artikel 24: Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 18. Oktober 2003.
Genehmigung
Genehmigt durch die Old Ischchrauer Generalversammlung vom 11. April 2008
Artikel 25:
Im Übrigen gelten die Regeln von Art. 60-79 ZGB.
Lyss, 11. April 2008
Old Ischchrauer Lyss
Urs Christen
TK-Chef