I. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahr 1929 gegründete Verein ist unter dem Namen Verein für Rasenspiele Sersheim in das Vereinsregister des Amtsgerichts Vaihingen/Enz (Register - Nr. VR24) eingetragen und hat den Namenzusatz " e.V.". Er hat den Sitz in Sersheim.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2 Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 3 Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundgesetz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischem, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der freien Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses. Vorraussetzung hierfür ist ein mündlicher oder schriftlicher Antrag. Angehörige des Vereins im Alter unter 18 Jahre gelten als Jugendliche. Sie werden in einer Jugendabteilung zusammengefasst. Jugendliche werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zum ordentlichen Mitglied.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vereisausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die selben Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss
a.) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.09.und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam
b.) Der Ausschluss eines ordentlichen kann durch den Vereinsausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied
aa) mit der Zahlung eines Beitrags für länger als ein Jahr im Rückstand ist.
bb) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
cc) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, oder
dd) sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an die nächste Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Abgang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses entgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt ,an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- , und Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen. Jedem Mitglied steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den beschlossenen Bedingungen zu benutzen. Für die Mitglieder sind diese Satzung und Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins entgegensteht. Den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag haben sie pünktlich zu entrichten.
§ 8 Beitragspflicht
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts rückwirkend für den vollen Monat. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ist im voraus bis zum 30.06. des laufenden Jahres vorzunehmen. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Aktive Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags ganz oder teilweise befreit werden. Auf Antrag kann ein Mitgliedsbeitrag vom Vereinsausschuss gestundet oder erlassen werden.
III. Vereinsorgane
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1) der Vorstand, 2. der Vereinsausschuss, 3) die Hauptversammlung.
§ 10 Vorstand
Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassier sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 11 Vereinsausschuss
Dem Vereinsausschuss gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstandes (§10),
b) der Schriftführer,
c) der Spielleiter der Aktiven,
d) der Jugendleiter,
e) der Leiter der AH-Abteilung,
f) der Pressewart,
g) 4 Beisitzer.
2. Der Vereinsausschuss erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann hierbei die Organisation von Veranstaltungen und die Durchführung von Bauvorhaben einem besonderen Gremium (Wirtschaftsausschuss, Bauausschuss) übertragen. Die Mitglieder dieser Gremien wählt der Vereinsausschuss.
3. Die Sitzungen des Vereinsausschusses sind vom 1.Vorsitzenden oder einem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einzuberufen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Schriftführer und vom 1.Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 12 Hauptversammlung
1. Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres soll die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt werden. Sie wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter durch schriftliche Einladung oder Veröffentlichung im Gemeindeblatt der Gemeinde Sersheim unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen.
2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und des Vereinsausschusses
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Vereinsausschusses
d) Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Vereinsausschusses
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vereinsausschuss wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten.
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vereinsausschusses
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwilliger Auflösung des Vereins.
3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.
4. Der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu sind sie verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes ver- langt wird.
5. a) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
5. b) Abweichend von Buchstabe a) erfordern Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
6. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer und vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, zu unterschreiben.
7. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Vereinsausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.
§ 13 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsausschuss angehören dürfen. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vereinsausschuss berichten. Die Prüfung soll am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
IV Ordnungsvorschriften, Schlussbestimmungen
§ 14 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vereinsausschuss kann gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilname am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
c) Geldstrafen bis €500.-
d) Ausschluss aus dem Verein
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes der Gemeinde Sersheim zur Förderung des Jugendsportes zu übertragen. Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des Vereinszweckes.
§ 16
Die Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.